AGB FÜR UNTERNEHMEN, FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE (B2B)
Stand: 27. August 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Nutzung der Website www.zeitarbeit-international.de durch Unternehmen, Freiberufler, Freelancer, sonstige Selbstständige und Gewerbetreibende (B2B) sowie die von Zeitarbeit International s.r.o. erbrachten oder koordinierten Leistungen. Sie bestimmen eindeutig, wofür Zeitarbeit International verantwortlich ist und welche Pflichten beim Auftraggeber, beim beschäftigenden Unternehmen beziehungsweise Verleiher, bei einem Nachunternehmer, Bewerber oder sonstigen Dritten verbleiben.
Zeitarbeit International s.r.o. (nachfolgend die „Gesellschaft“ oder „Zeitarbeit International“)
Sitzanschrift: Černyševského 10, 851 01 Bratislava, Slowakei
Deutsche Repräsentanz: Neuneralmweg 11, 82491 Grainau, Deutschland
Geschäftsführer: Peter Gassenmaier
Telefon: +49 172 7477707 | E-Mail: info@zeitarbeit-international.de
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, insbesondere gegenüber Unternehmen, Freiberuflern, Freelancern, sonstigen Selbstständigen und Gewerbetreibenden, sofern sie bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind ausdrücklich ausgeschlossen; diese AGB begründen keine Verbraucherrechte und gelten nicht für Personalvermittlungsleistungen gegenüber Verbrauchern.
Diese AGB gelten für Website-Anfragen, Angebote, Personalvermittlung und Bewerbervorstellungen, die Koordination von Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung, die Vermittlung von Nachunternehmern, Outsourcing-Unterstützung sowie damit verbundene organisatorische oder administrative Leistungen, soweit eine unterzeichnete Individualvereinbarung nichts Abweichendes bestimmt.
Eine unterzeichnete Individualvereinbarung, ein angenommenes Angebot, eine Auftragsbestätigung, ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, Werkvertrag oder Nachunternehmervertrag geht diesen AGB hinsichtlich desselben Regelungsgegenstands vor. Zwingendes Recht hat stets Vorrang. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn die Gesellschaft ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
Bewerberprofile, Website-Beschreibungen und Gespräche dienen ausschließlich der Information. Sie begründen für sich allein weder einen Vertrag noch eine verbindliche Zusage, dass eine bestimmte Person, ein bestimmtes Team, ein bestimmter Preis, Starttermin, eine Genehmigung oder ein bestimmtes Projektergebnis verfügbar beziehungsweise erreichbar sein wird.
Eine Anfrage über die Website oder per Telefon ist unverbindlich. Ein Vertrag kommt zustande, wenn die Gesellschaft einen Auftrag ausdrücklich in Textform annimmt, der Auftraggeber ein Angebot der Gesellschaft in der darin vorgesehenen Weise annimmt oder die Gesellschaft mit Wissen und Zustimmung des Auftraggebers mit der verlangten Leistung beginnt. Elektronische Signaturen und eine eindeutige Annahmeerklärung per E-Mail sind zulässig, soweit das anwendbare Recht dies gestattet.
Wesentliche Vertragsänderungen, Garantien, Vergütungsverzichte oder Haftungserweiterungen dürfen ausschließlich durch den Geschäftsführer der Gesellschaft oder eine andere nachweislich vertretungsberechtigte Person vereinbart werden. Erklärungen eines Bewerbers, einer Arbeitskraft, eines Partnerunternehmens oder eines nicht bevollmächtigten Vermittlers binden die Gesellschaft nicht.
Die Gesellschaft durchsucht eigene Netzwerke und Partnernetzwerke nach Personen oder Unternehmen, die den vom Auftraggeber mitgeteilten Kriterien voraussichtlich entsprechen. Abhängig von der Individualvereinbarung kann die Gesellschaft Bewerber vorstellen, die Kommunikation koordinieren, Informationen erheben und weiterleiten, bei Formularen, Reisen oder Unterkünften unterstützen sowie die Vorbereitung von Verträgen oder Genehmigungen begleiten.
Die konkrete rechtliche Rolle der Gesellschaft ist in der Individualvereinbarung eindeutig festzulegen. Soweit die Gesellschaft darin nicht ausdrücklich als Arbeitgeber, Verleiher, Auftragnehmer oder regulierter Berater bezeichnet wird, handelt sie ausschließlich als Vermittlerin und Koordinatorin. Arbeitgeber eines Bewerbers, erlaubnisinhabender Verleiher oder Nachunternehmer kann ein rechtlich selbstständiges Partnerunternehmen mit eigenen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten sein.
Die Gesellschaft schuldet weder die erfolgreiche Besetzung jeder Anfrage noch die Annahme eines Einsatzes durch einen Bewerber oder ein Partnerunternehmen. Sie gewährleistet ferner weder die Einhaltung eines genannten Starttermins noch eine bestimmte Mindesteinsatzdauer. Verfügbarkeit und Zeitplanung können insbesondere von Dritten, Behörden, Genehmigungen, Reisebedingungen und Änderungen der Rechtslage abhängen.
Diese Übersicht ist stets zusammen mit den nachfolgenden ausführlichen Regelungen zu lesen.
Thema | Pflichten der Gesellschaft | Pflichten des Auftraggebers |
Suche und Auswahl | Suche und Vorstellung auf Grundlage der vom Auftraggeber benannten Kriterien. | Vollständige Bedarfsbeschreibung und abschließende Auswahlentscheidung. |
Unterlagen | Erhebung, Weiterleitung und – soweit vereinbart – Prüfung auf erkennbare Vollständigkeit oder Plausibilität. | Einsichtnahme in Originale sowie eigenständige Prüfung von Echtheit, Gültigkeit und rechtlicher Verwendbarkeit. |
Fachliche Eignung | Abgleich von Profilen mit angegebenen Erfahrungen oder Qualifikationen; Organisation von Gesprächen, soweit vereinbart. | Durchführung von Gesprächen und Tests sowie Bestätigung der tatsächlichen Kenntnisse und Einsatzstelleneignung. |
Rechtliche Einsatzfähigkeit | Koordination von Informationen oder administrativen Abläufen ausschließlich im vereinbarten Umfang. | Prüfung von Beschäftigungsberechtigung, Genehmigungen, Anerkennung, Entsendung, Versicherungsschutz und sämtlichen Einsatzvoraussetzungen. |
Einsatzort | Keine Kontrolle über die Betriebsstätte des Auftraggebers, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. | Rechtmäßige Weisungen, Aufsicht, Dokumentation, Risikokontrollen, Unterweisung, persönliche Schutzausrüstung und ein sicherer Arbeitsplatz. |
Der Auftraggeber hat sämtliche für Suche und Einsatz erforderlichen Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig bereitzustellen. Hierzu gehören mindestens Funktion, Aufgaben, Einsatzort, Branche, erforderliche Berufserfahrung, Erlaubnisse oder Status eines reglementierten Berufs, Sprachniveau, Arbeitszeiten und Schichten, Einsatzdauer, Vergütung beziehungsweise Projektbudget, tarifliche oder betriebliche Vorgaben, Sicherheitsrisiken, körperliche Anforderungen, Werkzeuge und Schutzausrüstung, Reise- oder Unterkunftsbedarf sowie sämtliche rechtlich zulässigen Auswahlkriterien.
Der Auftraggeber hat geänderte oder unzutreffende Angaben unverzüglich zu berichtigen und eine verantwortliche Kontaktperson zu benennen, die Entscheidungen treffen und Informationen zum Einsatzort bereitstellen kann. Die Gesellschaft darf auf die Angaben des Auftraggebers vertrauen, soweit deren Unrichtigkeit nicht offensichtlich ist.
Der Auftraggeber darf keine diskriminierenden, rechtswidrigen oder sachfremden Auswahlkriterien verlangen oder verwenden. Er trägt die alleinige Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von ihm durchgeführten oder veranlassten Bewerbungsgespräche, Tests, Hintergrundprüfungen, medizinischen Untersuchungen und automatisierten Entscheidungsverfahren.
Verzögerungen, Mehrkosten oder ungeeignete Vorschläge, die auf unvollständigen, unrichtigen oder verspäteten Angaben des Auftraggebers beruhen, stellen keine Pflichtverletzung der Gesellschaft dar. Vereinbarte Zusatzleistungen können nach vorherigem Hinweis gesondert berechnet werden.
Bewerberprofile, Lebensläufe, Referenzen und Unterlagen stammen regelmäßig von Bewerbern, Partnerunternehmen, Behörden oder sonstigen Dritten. Soweit die Individualvereinbarung nicht ausdrücklich eine konkrete Verifizierungsleistung vorsieht, darf die Gesellschaft diese Materialien ausschließlich auf erkennbare Vollständigkeit, innere Schlüssigkeit und Plausibilität prüfen und sie im erhaltenen Zustand weiterleiten.
Eine Vollständigkeits- oder Plausibilitätsprüfung stellt weder eine Echtheitsprüfung noch eine amtliche Beglaubigung, die Anerkennung einer ausländischen Qualifikation, Rechtsberatung, behördliche Genehmigung oder Garantie dar. Die Gesellschaft übernimmt keine Gewähr dafür, dass Unterlagen Dritter echt, aktuell, unverändert, zutreffend übersetzt, rechtlich ausreichend, für die vorgesehene Tätigkeit anwendbar oder durch die behauptete Berufserfahrung belegt sind.
Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, jede ausstellende Behörde, Bildungseinrichtung, jeden früheren Arbeitgeber, Versicherer, Sozialversicherungsträger oder jedes öffentliche Register zu kontaktieren, soweit die betreffende Prüfung nicht ausdrücklich in der Individualvereinbarung aufgeführt ist. Erlangt die Gesellschaft Kenntnis von wesentlichen Unstimmigkeiten, einem Fälschungsverdacht oder dem Ablauf einer Gültigkeitsfrist, unterrichtet sie den Auftraggeber unverzüglich und ist berechtigt, die Vermittlung oder den Einsatz auszusetzen.
Der Auftraggeber erkennt an, dass eine belastbare Dokumentenprüfung Originalunterlagen, geschützte Register, behördliche Bestätigungen, beglaubigte Übersetzungen, berufliche Anerkennungsverfahren oder spezialisierte Rechtsberatung erfordern kann, zu deren Durchführung die Gesellschaft weder befugt noch tatsächlich in der Lage sein muss.
Vor Abgabe eines Angebots, Abschluss eines Einsatz- oder Vertragsverhältnisses, Gewährung des Zutritts zum Einsatzort, Bezahlung von Leistungen oder Freigabe eines Einsatzes sowie erneut bei jeder möglichen Änderung der Gültigkeit hat der Auftraggeber sämtliche für einen rechtmäßigen und sicheren Einsatz maßgeblichen Umstände eigenständig zu prüfen. Diese Pflicht ist nicht bereits dadurch erfüllt, dass die Gesellschaft oder ein Partnerunternehmen eine Kopie vorgelegt oder die Unterlage als erkennbar vollständig bezeichnet hat.
Die Prüfung durch den Auftraggeber muss der jeweiligen Tätigkeit und der anwendbaren Rechtslage angemessen sein und – soweit einschlägig – insbesondere Folgendes umfassen:
Der Auftraggeber hat, soweit sachgerecht, Originalunterlagen, amtliche Register, zuständige Behörden, ausstellende Stellen, qualifizierte Berater, Interviews und praktische Prüfungen heranzuziehen. Er darf eine Person nicht einsetzen, solange eine erforderliche Prüfung unvollständig, eine Unterlage abgelaufen oder widersprüchlich oder die rechtliche Einsatzfähigkeit ungeklärt ist.
Der Auftraggeber ist für die Aufbewahrung erforderlicher Nachweise und Kopien innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen sowie für den Schutz der Daten von Bewerbern und Arbeitskräften verantwortlich. Er hat die Gesellschaft unverzüglich über Betrugsverdacht, behördliche Anfragen, Vorfälle, fehlgeschlagene Prüfungen oder den Verlust einer Einsatzvoraussetzung zu unterrichten.
Die Gesellschaft ermittelt potenziell geeignete Personen oder Unternehmen; die endgültige Entscheidung über Einstellung, Beauftragung und Einsatz trifft ausschließlich der Auftraggeber. Da nur der Auftraggeber den tatsächlichen Arbeitsplatz, die Betriebsmittel, Risiken, das Team, die Aufsicht und den geschuldeten Leistungsstandard abschließend beurteilen kann, hat er die erforderlichen Gespräche, rechtlich zulässigen Tests, Referenzprüfungen und praktischen Eignungsfeststellungen selbst durchzuführen.
Qualifikationen, Berufserfahrung und bisherige Leistungen begründen keine Gewähr für künftige Leistungen. Vorbehaltlich einer ausdrücklich schriftlich vereinbarten Ersatz-, Nachbesetzungs- oder Gutschriftenregelung übernimmt die Gesellschaft keine Garantie für Produktivität, Verhalten, Anwesenheit, Verbleib, Sprachkompetenz, Eignung für einen bestimmten Zweck oder das Erreichen eines Projektergebnisses des Auftraggebers.
Der Auftraggeber hat eine wesentliche Abweichung unverzüglich und unter Mitteilung objektiv nachvollziehbarer Tatsachen anzuzeigen. Die Parteien wirken nach Treu und Glauben an einer angemessenen Lösung mit. Ein Anspruch auf Ersatz, Rückerstattung oder Gutschrift besteht jedoch nur, soweit dies in der Individualvereinbarung ausdrücklich vorgesehen oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Bei einer Personalvermittlung wird der Arbeits-, Dienst- oder sonstige Einsatzvertrag unmittelbar zwischen dem Auftraggeber beziehungsweise einem offengelegten verbundenen Unternehmen und dem Bewerber geschlossen. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für Angebot, Vertragsbedingungen, Vergütung, Lohnabrechnung, Steuern, Sozialversicherung, Einhaltung der aufenthalts- und beschäftigungsrechtlichen Vorschriften, Einarbeitung, Aufsicht, Arbeitszeit, Urlaub, Gleichbehandlung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses und sämtliche weiteren Arbeitgeberpflichten.
Die Gesellschaft wird nicht Partei des Beschäftigungsverhältnisses, soweit die Individualvereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Hinweise zu Gehalt, Verfügbarkeit, Anerkennung, Einwanderungs- oder Beschäftigungsbedingungen sind lediglich allgemeine Informationen und vom Auftraggeber durch qualifizierte Berater oder die zuständigen Behörden eigenständig prüfen zu lassen.
Werden Arbeitskräfte im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder Zeitarbeit überlassen, haben der erlaubnisinhabende Verleiher und der Entleiher vor Tätigkeitsbeginn den gesetzlich erforderlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abzuschließen und die Überlassung sowie die konkrete Arbeitskraft zutreffend zu bezeichnen. Der Verleiher bleibt für die ihm obliegenden Arbeitgeberpflichten verantwortlich; der Entleiher bleibt für die ihm am Einsatzort obliegenden Pflichten verantwortlich. Keine Partei darf sich auf diese AGB berufen, um zwingende gesetzliche Pflichten zu umgehen.
Soweit die Gesellschaft in der Individualvereinbarung nicht ausdrücklich als erlaubnisinhabender Verleiher bezeichnet ist, beschränkt sich ihre Tätigkeit auf die Vorstellung beziehungsweise Koordination mit dem Partnerunternehmen, das die Arbeitskraft beschäftigt und überlässt. Der Auftraggeber hat vor Einsatzbeginn Identität und Rechtsform dieses Unternehmens, die einschlägige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, deren Umfang und Gültigkeit sowie die vollständige Vertragsdokumentation eigenständig zu prüfen.
Der Auftraggeber hat insbesondere anwendbare Überlassungshöchstdauern, Gleichstellungs- und Gleichbezahlungsanforderungen, Arbeitszeitnachweise, Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, Branchenbeschränkungen, Zutrittsvoraussetzungen sowie Arbeits- und Gesundheitsschutzpflichten einzuhalten. Er stellt dem Verleiher und der Gesellschaft sämtliche hierfür erforderlichen Informationen vollständig und richtig zur Verfügung.
Bei der Vermittlung von Nachunternehmern bleibt der Nachunternehmer beziehungsweise Hauptauftragnehmer ein rechtlich und wirtschaftlich selbstständiges Unternehmen und ist für seine Beschäftigten, seine Organisation und die vertraglich geschuldete Werk- oder Dienstleistung selbst verantwortlich, soweit ein konkreter Vertrag keine abweichende Pflichtenzuweisung enthält. Der Auftraggeber hat Unternehmensregistrierung, Vertretungsbefugnis, Versicherungsschutz, Steuer- und Sozialversicherungsstatus, Entsendeunterlagen, Mindestlohnkonformität, Genehmigungen, Qualifikationen und die rechtliche Struktur des vorgesehenen Modells eigenständig zu prüfen.
Die Parteien haben das Vertragsverhältnis entsprechend seiner tatsächlichen rechtlichen Einordnung durchzuführen. Der Auftraggeber darf gegenüber Personal eines Nachunternehmers keine arbeitsrechtliche Weisungs- oder Personalkontrolle ausüben, durch die ein echter Werk- oder Dienstvertrag in eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung oder ein Arbeitsverhältnis umqualifiziert werden könnte. Weisungen zur Bestimmung des geschuldeten Werkergebnisses, zur Koordination des Einsatzorts oder zur Gewährleistung der Sicherheit bleiben nur im gesetzlich und einzelvertraglich zulässigen Umfang gestattet.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er als Unternehmer oder Hauptauftragnehmer kraft Gesetzes für Mindestentgeltansprüche oder sonstige Verpflichtungen von Auftragnehmern und Nachunternehmern haften kann. Eine privatrechtliche Verteilung von Verantwortlichkeiten beseitigt keine Ansprüche, die zwingendes Recht einer Arbeitskraft, Behörde oder einem sonstigen Dritten gewährt.
Der Auftraggeber beherrscht seine Betriebsstätte und Arbeitsabläufe und ist für einen rechtmäßigen und sicheren Einsatzort verantwortlich. Vor Arbeitsbeginn hat er die erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, klare Weisungen und Unterweisungen in einer für die Arbeitskraft verständlichen Sprache zu erteilen, sichere Arbeitsmittel und die erforderliche persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen, fachkundige Aufsichtspersonen zu bestimmen, Notfall-, Unfall- und Erste-Hilfe-Verfahren zu koordinieren sowie Arbeitszeit-, Zutritts- und Umweltvorschriften einzuhalten.
Der Auftraggeber hat überlassene oder entsandte Arbeitskräfte nach Maßgabe der anwendbaren Gleichbehandlungs-, Diskriminierungsverbots- und Arbeitsschutzvorschriften zu behandeln. Arbeitszeit und Leistung sind zutreffend zu dokumentieren; Vorfälle und Bedenken sind dem Arbeitgeber oder Partnerunternehmen unverzüglich zu melden. Rechtswidrige oder unsichere Tätigkeiten dürfen nicht angeordnet oder verlangt werden.
Die Gesellschaft ist berechtigt, eine Vermittlung, Überlassung oder Koordinationsleistung auszusetzen, wenn sie nach vernünftiger Einschätzung davon ausgehen darf, dass Einsatz, Unterlagen, Arbeitsbedingungen oder Weisungen rechtswidrig oder unsicher sind. Durch eine solche Aussetzung entfallen weder bereits verdiente Vergütungen noch angemessene, bereits entstandene Kosten.
Website-Beiträge, Checklisten, Vorlagen, Übersetzungen, administrative Unterstützungsleistungen und Mitteilungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und Koordination. Sie stellen keine Rechts-, Steuer-, Einwanderungs-, Sozialversicherungs-, Arbeitsschutz- oder Berufsanerkennungsberatung dar. Die maßgeblichen Vorschriften unterscheiden sich je nach Staat, Branche, Tätigkeit und Leistungsmodell und können sich jederzeit ändern.
Auftraggeber, Arbeitgeber, Verleiher und Nachunternehmer haben eigenständig fachkundigen Rat einzuholen und erforderliche Bestätigungen der zuständigen Behörden zu beschaffen. Ausschließlich eine zuständige Behörde oder sonstige gesetzlich befugte Stelle kann eine Genehmigung erteilen, eine Qualifikation anerkennen, die Erlaubnis für einen reglementierten Beruf bestätigen oder die Rechtskonformität verbindlich feststellen.
Vergütungen, vergütungsauslösende Tatbestände, Stundensätze, Mindestentgelte, Aufwendungen sowie etwaige Ersatz-, Nachbesetzungs- oder Gutschriftenregelungen ergeben sich aus der Individualvereinbarung. Soweit dort nicht ausdrücklich anders bestimmt, verstehen sich sämtliche Vergütungen zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und sonstiger anwendbarer Abgaben.
Beruht die Vergütung auf einer Vermittlung mit anschließender Beschäftigung, Beauftragung, Überlassung oder sonstigen vertraglichen Einbindung, ist sie verdient, sobald der Auftraggeber oder ein mit ihm verbundenes beziehungsweise von ihm eingeführtes Unternehmen den vorgestellten Bewerber oder das vorgestellte Partnerunternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach der letzten Vorstellung oder dem letzten von der Gesellschaft vermittelten wesentlichen Kontakt unmittelbar oder mittelbar beschäftigt, beauftragt oder dessen Leistungen in Anspruch nimmt.
Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung ausgewiesenen Frist, mangels Fristangabe innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Zugang, ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber hat konkrete Rechnungseinwendungen unverzüglich mitzuteilen und den unstreitigen Betrag fristgerecht zu zahlen. Gesetzliche Verzugszinsen und angemessene Rechtsverfolgungskosten bleiben unberührt.
Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Gegenforderungen aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt. Vorab genehmigte Reise-, Übersetzungs-, Zertifizierungs-, Behörden-, Unterkunfts- oder sonstige Drittkosten können zusätzlich zur Leistungsvergütung berechnet werden.
Informationen über Bewerber und Partnerunternehmen sind vertraulich und werden ausschließlich zur Prüfung des konkret mitgeteilten Bedarfs bereitgestellt. Der Auftraggeber darf Profile oder Unterlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft und ohne tragfähige datenschutzrechtliche Grundlage weder außerhalb des entscheidungsbefugten Personenkreises noch an verbundene Unternehmen, Kunden, Lieferanten oder andere Personalvermittler weitergeben.
Der Auftraggeber darf ein Einsatz- oder Vertragsverhältnis nicht über eine andere Person oder Gesellschaft strukturieren, um eine vereinbarte Vermittlungsvergütung zu umgehen. Beauftragt ein berechtigter Empfänger oder ein verbundenes Unternehmen einen vorgestellten Bewerber oder ein Partnerunternehmen, hat der Auftraggeber die Gesellschaft unverzüglich zu unterrichten und bleibt im in der Individualvereinbarung bestimmten Umfang zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Diese Regelung beschränkt weder die freie Wahl des Arbeitsplatzes durch den Bewerber noch begründet sie eine Zahlungspflicht des Bewerbers. Sie regelt ausschließlich das Geschäftsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem als Unternehmen, Freiberufler, Freelancer, sonstiger Selbstständiger oder Gewerbetreibender handelnden Auftraggeber (B2B).
Jede Partei hat sämtliche nicht öffentlichen kaufmännischen, technischen und preisbezogenen Informationen sowie Informationen über Bewerber, Arbeitskräfte und Partnerunternehmen, die ihr im Zusammenhang mit einer Anfrage oder Leistung bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Eine Nutzung oder Offenlegung ist ausschließlich gegenüber Beschäftigten, beruflichen Beratern, Behörden und Vertragspartnern zulässig, die die Informationen für den konkreten Einsatz benötigen und angemessenen Vertraulichkeitspflichten unterliegen.
Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits zuvor rechtmäßig bekannt waren, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund Gesetzes beziehungsweise behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit rechtlich zulässig, hat die empfangende Partei die andere Partei vor einer zwingenden Offenlegung zu benachrichtigen.
Die Gesellschaft darf geeignet ausgewählte Partnerunternehmen und Dienstleister zur Erbringung oder Unterstützung der vereinbarten Leistung einsetzen. Der Partnereinsatz entbindet die Gesellschaft nicht von ihren eigenen vertraglichen Pflichten; das Partnerunternehmen bleibt jedoch für die ihm aus seinem Vertrag und dem anwendbaren Recht obliegenden eigenständigen Pflichten verantwortlich.
Der Auftraggeber darf eine Individualvereinbarung oder eine Vermittlung ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft weder abtreten noch auf ein anderes Rechtssubjekt übertragen. Ausgenommen ist eine echte Verschmelzung oder die Übertragung im Wesentlichen des gesamten einschlägigen Geschäftsbetriebs, sofern der Rechtsnachfolger die Pflichten des Auftraggebers übernimmt. Für jede durch ein verbundenes Unternehmen oder einen berechtigten Empfänger ausgelöste Vermittlungsvergütung bleibt der Auftraggeber verantwortlich.
Jede Partei handelt hinsichtlich der von ihr festgelegten Verarbeitung personenbezogener Daten als eigenständig Verantwortliche, soweit keine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung oder gemeinsamen Verantwortlichkeit geschlossen ist. Jede Partei hat das anwendbare Datenschutzrecht einzuhalten, Daten von Bewerbern und Arbeitskräften ausschließlich für einen rechtmäßigen und festgelegten Zweck zu verwenden, Zugriffe zu beschränken, die Daten zu sichern, Lösch- und Aufbewahrungsfristen einzuhalten und Betroffenenrechte zu gewährleisten.
Der Auftraggeber darf Daten erfolgloser Bewerber nicht länger als rechtlich erforderlich speichern, nicht für sachfremde Zwecke verwenden und besondere Kategorien personenbezogener Daten oder Strafregisterdaten nur bei Erforderlichkeit und auf Grundlage einer wirksamen Rechtsgrundlage anfordern. Ergänzende Informationen zur Verarbeitung von Website- und Kontaktdaten durch die Gesellschaft enthält deren Datenschutzerklärung.
Jede Partei hat die für ihre jeweilige Rolle geltenden Vorschriften zur Verhinderung von Bestechung und Korruption, zu Sanktionen, Geldwäsche, Wettbewerb, Gleichbehandlung, Beschäftigung, Einwanderung, Entsendung, Mindestlohn, Sozialversicherung, Steuern, Arbeitsschutz und Menschenrechten uneingeschränkt einzuhalten.
Dem Auftraggeber ist insbesondere untersagt, Arbeitskräften rechtswidrige Vermittlungskosten aufzuerlegen, Pässe oder Identitätsdokumente einzubehalten, mit aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen zu drohen, Zwangs- oder Kinderarbeit einzusetzen, rechtswidrig zu diskriminieren, falsche Unterlagen zu verlangen oder die Gesellschaft, einen Bewerber, eine Arbeitskraft oder ein Partnerunternehmen zur Verschleierung der tatsächlichen Vertrags- oder Einsatzform anzuweisen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, Leistungen im Zusammenhang mit vermuteter Rechtswidrigkeit, Ausbeutung, unsicheren Bedingungen, Sanktionsrisiken, gefälschten Unterlagen oder irreführender rechtlicher Einordnung abzulehnen oder mit sofortiger Wirkung einzustellen und gesetzlich vorgeschriebene Meldungen zu erstatten.
Die Website enthält allgemeine Informationen über das Netzwerk und die Leistungen der Gesellschaft. Die Inhalte werden mit angemessener Sorgfalt erstellt, können jedoch veralten und ersetzen weder eine Individualvereinbarung noch amtliche Auskünfte oder fachkundige Beratung. Angaben zu Tätigkeiten, Staaten, Zeiträumen, Kosten und rechtlichen Anforderungen sind lediglich beispielhaft, sofern sie nicht für den konkreten Einzelfall schriftlich bestätigt wurden.
Nutzern ist jede missbräuchliche Verwendung der Website untersagt. Unzulässig sind insbesondere die Übermittlung falscher oder rechtswidriger Informationen, Eingriffe in Sicherheit oder Betrieb, das Hochladen schädlicher Inhalte, automatisiertes Auslesen oder Vervielfältigen von Datenbanken, Identitätstäuschung sowie Verletzungen geistiger Eigentums- oder Persönlichkeitsrechte.
Die Gesellschaft darf Funktionen der Website warten, ändern, aussetzen oder einstellen. Eine unterbrechungsfreie, fehlerfreie oder dauerhaft sichere Verfügbarkeit wird nicht gewährleistet. Ausdrücklich in einer Individualvereinbarung übernommene Pflichten bleiben hiervon unberührt.
Externe Links werden ausschließlich als Service bereitgestellt. Für Inhalt und Leistungen verlinkter Drittanbieter sind ausschließlich diese verantwortlich. Allein die Verlinkung begründet keine Verantwortlichkeit der Gesellschaft für fremde Inhalte; nach konkreter Mitteilung eines rechtswidrigen oder schädlichen Links wird die Gesellschaft jedoch angemessen reagieren.
Website-Texte, Markenauftritt, Grafiken, Layouts, Checklisten und sonstige von der Gesellschaft erstellte Inhalte sind nach den anwendbaren Vorschriften des geistigen Eigentums geschützt. Unternehmerische Nutzer dürfen sie ansehen und angemessene interne Kopien zur Prüfung oder Inanspruchnahme der Leistungen der Gesellschaft anfertigen. Veröffentlichung, kommerzielle Wiederverwendung, Bearbeitung, systematische Extraktion oder Weiterverbreitung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung, soweit sie nicht ausdrücklich gesetzlich gestattet sind.
Der Auftraggeber behält sämtliche Rechte an den von ihm bereitgestellten Materialien und räumt der Gesellschaft ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, soweit dies zur Erbringung der angeforderten Leistungen, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder zur Abwehr beziehungsweise Durchsetzung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist. Der Auftraggeber gewährleistet, zur Bereitstellung und Rechteübertragung befugt zu sein.
Die Gesellschaft haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer eigenen Pflichten aus der Individualvereinbarung sowie in allen Fällen, in denen eine Haftung gesetzlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden darf. Unbeschränkt bleibt insbesondere die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Vorbehaltlich der vorstehenden Regelungen haftet die Gesellschaft nicht allein deshalb, weil ein Bewerber, eine Arbeitskraft, ein Partnerunternehmen, eine Behörde oder ein sonstiger Dritter unrichtige, unvollständige, abgelaufene, gefälschte oder irreführende Informationen übermittelt beziehungsweise seine Leistung nicht erbracht hat. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die Gesellschaft einen wesentlichen Umstand kannte oder innerhalb eines ausdrücklich vereinbarten Prüfungsumfangs bei Anwendung der geschuldeten Sorgfalt hätte erkennen müssen und pflichtwidrig untätig geblieben ist.
Die Gesellschaft haftet insbesondere nicht für die abschließende Auswahlentscheidung des Auftraggebers, unterlassene Pflichtprüfungen, unsichere oder rechtswidrige Weisungen, Bedingungen am Einsatzort, missbräuchliche Verwendung von Bewerberdaten, nicht genehmigte Direktbeauftragungen oder Pflichtverletzungen des Auftraggebers beziehungsweise seiner Auftragnehmer. Ein Mitverschulden und die gesetzliche Schadensminderungspflicht des Auftraggebers sind anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Geschäftsführer, Beschäftigten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft. Zwingende Pflichten und Haftungstatbestände aus dem Recht der Arbeitnehmerüberlassung, Entsendung, Einwanderung, des Mindestlohns, Arbeits- und Gesundheitsschutzes oder sonstigem öffentlichen Recht bleiben unberührt.
Soweit gesetzlich zulässig, stellt der Auftraggeber die Gesellschaft von angemessenen Ansprüchen Dritter, behördlichen Kosten, Sanktionen und erforderlichen Rechts- oder Beratungskosten frei, die aus rechtswidrigen Weisungen des Auftraggebers, einem unsicheren Einsatzort, dem Missbrauch oder der unzulässigen Weitergabe personenbezogener Daten, der Unterlassung zwingender Prüfungen, einem verdeckten oder falsch eingeordneten Vertragsverhältnis, der Nichtzahlung von Löhnen oder sonstigen vom Auftraggeber gesetzlich geschuldeten Beträgen oder einer sonstigen wesentlichen Verletzung dieser AGB beziehungsweise einer Individualvereinbarung entstehen.
Die Freistellung greift nicht, soweit der Anspruch auf einer eigenen Pflichtverletzung, Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Handlung der Gesellschaft oder auf einem sonstigen Umstand beruht, für den die Gesellschaft zwingend einzustehen hat. Die Gesellschaft hat den Auftraggeber über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich zu unterrichten und ihm, vorbehaltlich gesetzlicher und vertraglicher Vertraulichkeitspflichten, eine angemessene Mitwirkung an der Rechtsverteidigung zu ermöglichen.
Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die auf einem außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegenden Ereignis beruhen. Hierzu zählen insbesondere behördliche Verzögerungen, Rechtsänderungen, Grenz- oder Reisebeschränkungen, Epidemien, Krieg, innere Unruhen, nicht auf die eigene Belegschaft beschränkte Streiks, Ausfälle von Infrastruktur oder Kommunikation, Naturkatastrophen sowie die unerwartete Nichtverfügbarkeit eines Bewerbers oder Partnerunternehmens. Voraussetzung ist, dass die betroffene Partei unverzüglich informiert und alle zumutbaren Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen ergreift.
Durch ein solches Ereignis betroffene Fristen verlängern sich um einen angemessenen Zeitraum. Verhindert das Ereignis die Leistungserbringung länger als dreißig Tage wesentlich, kann jede Partei den noch nicht erfüllten betroffenen Leistungsteil in Textform kündigen. Bereits verdiente Vergütungen und genehmigte, nicht erstattungsfähige Kosten bleiben zahlbar.
Vertragsdauer und ordentliche Kündigungsrechte ergeben sich aus der Individualvereinbarung. Jede Partei kann wegen einer wesentlichen Pflichtverletzung kündigen, wenn diese trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Abhilfefrist beseitigt wird. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Pflichtverletzung nicht behoben werden kann oder die sofortige Beendigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt ist.
Die Gesellschaft ist zur sofortigen Aussetzung oder außerordentlichen Beendigung berechtigt, wenn sie nach vernünftiger Einschätzung davon ausgehen darf, dass die weitere Leistungserbringung rechtswidrig, unsicher oder ausbeuterisch wäre, eine erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung fehlt, Unterlagen gefälscht erscheinen, Sanktions- oder Bestechungsrisiken bestehen, der Auftraggeber personenbezogene Daten schwerwiegend missbraucht oder eine wesentliche Zahlung trotz Mahnung überfällig bleibt.
Die Vertragsbeendigung lässt bereits entstandene Zahlungsansprüche, Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten, nach der Individualvereinbarung ausgelöste Vermittlungsvergütungen, Haftungsregelungen sowie alle ihrem Sinn und Zweck nach fortgeltenden Bestimmungen unberührt.
Die Gesellschaft ist berechtigt, die auf der Website veröffentlichte Fassung dieser AGB mit Wirkung für künftige Anfragen und Verträge anzupassen, soweit dies aufgrund rechtlicher, regulatorischer, technischer oder leistungsbezogener Änderungen erforderlich ist. Die geänderte Fassung gilt ab dem ausgewiesenen Gültigkeitsdatum. Bereits bestehende Individualvereinbarungen werden hierdurch nur geändert, wenn die Parteien dies vereinbaren oder zwingendes Recht die Änderung anordnet.
Operative Mitteilungen dürfen an die zuletzt von der jeweils anderen Partei benannte E-Mail-Adresse oder Kontaktperson versandt werden. Kündigungen, Anzeigen wesentlicher Pflichtverletzungen, Haftungsansprüche und sonstige rechtserhebliche Erklärungen sind, soweit die Individualvereinbarung keine strengere Form verlangt, per E-Mail mit Empfangsbestätigung oder mittels einer Versandart zu übermitteln, die einen Zugangsnachweis ermöglicht.
Der Auftraggeber hat seine Kontakt- und Rechnungsdaten stets aktuell zu halten. E-Mail-Kommunikation unterliegt üblichen Übermittlungsrisiken; jede Partei hat angemessene Sicherheitsmaßnahmen aufrechtzuerhalten und vermutete Sicherheitsverletzungen mit Auswirkung auf das Vertragsverhältnis unverzüglich anzuzeigen.
Es gelten das in der Individualvereinbarung bestimmte Recht und der dort wirksam vereinbarte Gerichtsstand. Fehlt eine wirksame Rechtswahl oder Gerichtsstandsvereinbarung, bestimmen sich anwendbares Recht und internationale beziehungsweise örtliche Zuständigkeit nach den einschlägigen gesetzlichen Kollisions- und Verfahrensvorschriften. Zwingende Vorschriften am Arbeits- oder Einsatzort bleiben ungeachtet des im Übrigen anwendbaren Vertragsrechts unberührt.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt ausschließlich die gesetzliche Regelung, soweit und in der Weise, wie es das anwendbare Recht vorsieht. Eine geltungserhaltende Reduktion, durch die eine ansonsten unwirksame Klausel auf einen zulässigen Inhalt zurückgeführt würde, ist ausgeschlossen.
Die verspätete oder unterlassene Ausübung eines Rechts stellt keinen Verzicht dar. Ein Rechtsverzicht ist nur hinsichtlich des konkreten Sachverhalts wirksam, für den er ausdrücklich erklärt wurde.
Fragen zu diesen AGB oder zur Verantwortlichkeit für eine konkrete Leistung sind vor Beauftragung oder Einsatz eines Bewerbers, einer Arbeitskraft oder eines Partnerunternehmens an info@zeitarbeit-international.de zu richten.
Die vollständigen AGB sind im Fußbereich der Website zu verlinken. Zusätzlich ist einer der nachstehenden Hinweise in unmittelbarer Nähe jedes Personalanfrageformulars, Bewerberprofils und Dokumentenabrufbereichs anzubringen. Der Hinweis darf nicht ausschließlich innerhalb der Datenschutzerklärung verborgen werden.
Wichtig – eigenständige Prüfung durch den Auftraggeber erforderlich: Zeitarbeit International ermittelt und vermittelt potenziell geeignetes Personal und kann die Erhebung oder Weiterleitung von Unterlagen koordinieren. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, beschränkt sich jede Prüfung durch uns auf erkennbare Vollständigkeit und Plausibilität; sie stellt weder eine amtliche Echtheitsprüfung noch eine rechtsverbindliche Verifizierung dar. Vor Einstellung, Beauftragung, Zutrittsgewährung zum Einsatzort oder Einsatz einer Person hat der Auftraggeber Original-Identitätsdokumente, Beschäftigungs- und Aufenthaltsberechtigung, A1-Bescheinigung, Entsende- und Sozialversicherungsnachweise, soweit einschlägig, Qualifikationen, Erlaubnisse, berufliche Anerkennung, Referenzen, Versicherungsschutz und tätigkeitsbezogene Fähigkeiten eigenständig zu prüfen. Der Auftraggeber bleibt für Endauswahl, rechtliche Einsatzfähigkeit und sicheren Einsatz verantwortlich. Zwingende Haftung für eigenes Verhalten von Zeitarbeit International bleibt unberührt.
Status der Unterlagen: Kopien und Profilangaben können vom Bewerber oder einem Partnerunternehmen stammen. Sie wurden von Zeitarbeit International nicht amtlich auf Echtheit geprüft, soweit dies nicht ausdrücklich erklärt wurde. Der Auftraggeber hat Originale, Gültigkeit, rechtliche Verwendbarkeit, Qualifikationen und praktische Fähigkeiten vor Beauftragung oder Einsatz eigenständig zu prüfen.
Checkbox-Text: Ich handle als Unternehmen, Freiberufler, Freelancer, sonstiger Selbstständiger oder Gewerbetreibender (B2B) und nicht als Verbraucher. Ich habe die AGB gelesen und bestätige, dass ich Identität, Beschäftigungsberechtigung, Unterlagen, Qualifikationen, Fähigkeiten und Eignung jeder vorgeschlagenen Person vor Beauftragung oder Einsatz eigenständig prüfen werde.
Die Wirkung dieser AGB wird erheblich geschwächt, wenn hervorgehobene Website-Seiten weiterhin eine uneingeschränkte Dokumentenprüfung oder rechtliche Verifizierung versprechen. Die nachstehenden Ersatzformulierungen erhalten eine klare Werbeaussage und stimmen zugleich mit der geregelten Verantwortungsverteilung überein.
Bisherige Aussage | Rechtliches Konfliktpotenzial | Rechtssichere Ersatzformulierung |
„Geprüftes Personal“ | Kann als Zusage einer abschließenden Verifizierung verstanden werden. | Nach Ihren mitgeteilten Anforderungen vorausgewähltes Personal; abschließendes Gespräch, Eignungsprüfung und eigenständige Dokumentenprüfung erfolgen durch den Auftraggeber. |
„Zertifizierte Nachunternehmer“ | Kann als Garantie für Echtheit und Gültigkeit sämtlicher Zertifikate verstanden werden. | Nachunternehmer aus unserem Partnernetzwerk; Zertifikate und rechtliche Einsatzfähigkeit sind vor Einsatzbeginn projektbezogen zu bestätigen. |
„Vollständige Abwicklung“ | Kann den unzutreffenden Eindruck erwecken, beim Auftraggeber verblieben keinerlei Pflichten. | Wir koordinieren die vereinbarten organisatorischen und administrativen Abläufe; jede Partei erfüllt die ihr gesetzlich und vertraglich zugewiesenen Pflichten eigenverantwortlich. |
„Rechtssichere Vermittlung“ | Kann als Garantie der Rechtslage oder als unzulässige Rechtsberatung verstanden werden. | Strukturierte Vermittlung zur Unterstützung eines rechtmäßigen Einsatzes, vorbehaltlich des konkreten Vertrags, behördlicher Entscheidungen und der eigenen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten jeder Partei. |
Die nachstehenden Quellen stützen den gewählten Regelungsansatz und die Hinweise zur Aktualisierung der Website. Sie sind nicht Bestandteil der zur Veröffentlichung bestimmten AGB.
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